Bildungswochen/BildungsurlaubFür reine Bildungswochen gelten diese Bestimmungen nicht. Wer? Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmer/innen in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst deren Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet (§ 2 Abs.2 NBildUG). Der Anspruch kann erstmals 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Keinen Anspruch haben Beamte. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Sonderurlaubsreglungen. Wozu Bildungsurlaub dient der Weiterbildung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung in der Fassung vom 30.01.1994. Wie lange? Der Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst 5 Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend (§ 2 Abs. 4 NBildUG). Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubanspruch des vorangegangenen Jahres kann gemeinsam mit oder getrennt von dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ein etwaiger Restanspruch aus dem vorletzten Kalenderjahr verfällt im laufenden Kalenderjahr (§ 2 Abs. 6 Satz 1 NBildUG). Wo beantragen? Die Arbeitnehmer/innen müssen dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Termin des Bildungsurlaubs so früh wie möglich, in der Regel mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich mitteilen (§ 8 Abs. 1 NBildUG). Die vom Veranstalter ausgestellte Anmeldebestätigung ist beizufügen. Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung muss der Veranstalter dem freigestellten Teilnehmenden unverzüglich eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen (§ 8 Abs. 6 NBildUG). Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Lohnfortzahlung. Für die Teilnahme ist die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung entscheidend. Teilnehmen können auch Nichtbeschäftigte. Es gelten die gleichen Gebühren.
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